§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Musikgemeinschaft Bechen e.V.“ . Er hat seinen Sitz in Kürten-Bechen und ist konfessionell und politisch unabhängig.
§ 2 (Zweck)
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Blasmusik. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Betrieb eines Blasorchesters verwirklicht. Dazu wirbt der Verein musikinteressierte Jugendliche und Laien und fördert und unterstützt deren Ausbildung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 (Mitgliedschaft)
(Aktive) Mitglieder sind alle im Blasorchester musizierenden Musiker. Die Mitgliedschaft wird nach formlosem Antrag durch Mehrheitsbeschluss des (geschäftsführenden) Vorstandes begründet. Sie erlischt mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein. Finanzielle Beiträge werden nicht erhoben.
Inaktive Mitglieder fördern durch ihren Beitrag die Ziele und Zwecke des Vereins. Die inaktive Mitgliedschaft wird durch die Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrages erworben. Sie erlischt bei Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten. Weite Pflichten und Rechte stehen Ihnen nicht zu.
§ 4 (Pflichten der Mitglieder)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den festgesetzten Proben und Auftritten teilzunehmen. Bei Krankheit oder Verhinderung ist die Information des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Die Noten sind dabei einem Vorstandsmitglied auf Verlangen zu übergeben.
Jeder ist verpflichtet, Vereinsgegenstände (Instrumente, Noten, Uniformen u.a..) sorgfältig zu behandeln, zu pflegen und aufzubewahren. Der Verein kann ihn für Schäden haftbar machen, die durch sein Verschulden an Vereinsgegenständen entstehen. Entstandene Schäden an Instrumenten sind dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Instrumentenwart umgehend zu melden.
Jeder hat bei Auftritten in der Öffentlichkeit das Ansehen des Vereins zu wahren. Hierunter fällt insbesondere das Tragen der vollständigen und korrekten Uniform, das Mitbringen der benötigten Utensilien und die Einhaltung der Disziplin. Den Weisungen des (geschäftsführenden) Vorstandes ist Folge zu leisten.
§ 5 (Ende der Mitgliedschaft)
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch Abmeldung bei einem Mitglied des (geschäftsführenden) Vorstandes. Wer 3 Monate unentschuldigt den Proben und Auftritten ferngeblieben ist, gilt als ausgetreten.
Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Beschlußfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
Bei Austritt und Ausschluss sind alle vereinseigenen Gegenstände abzugeben.
§ 6 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der erweiterte Vorstand
c) der (geschäftsführende) Vorstand
§ 7 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung besteht aus den (aktiven) Vereinsmitgliedern. Sie wird vom (geschäftsführenden) Vorstand in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres 14 Tage vorher schriftlich einberufen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes, der über die finanzielle Lage und die Vereinstätigkeit Auskunft gibt.
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Aufstellung eines Rahmenprogramms
e) Entscheidungen über die in dieser Satzung festgelegten Fälle.
Der erweiterte Vorstand stellt die Tagesordnung auf und bestimmt den Leiter der Mitgliederversammlung. Ein Zehntel der Mitglieder kann verlangen, dass bestimmte Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. Der Antrag muss an den geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Jedes Vereinsmitglied hat ein Stimmrecht. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer beurkundet. Erfolgt gegen das Protokoll kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.
§ 8 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in besonderen Fällen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder nach Beschluss des erweiterten Vorstandes innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.
§ 9 (Erweiterter Vorstand)
Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren, durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Personen zusammen. Ihre Aufgaben werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der erweiterte Vorstand beschließt über die grundlegenden Vereinsangelegenheiten. Insbesondere verpflichtet und entlässt er den Dirigenten unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen nach Information und Befragung der Mitglieder.
Der erweiterte Vorstand stimmt mit dem Dirigenten das musikalische Programm ab.
Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt sie aus.
Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind für jedes Mitglied verbindlich.
§ 10 (Geschäftsführender Vorstand)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstandssprecher
b) dem Schriftführer
c) dem Kassierer
d) dem Notenwart
Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine verpflichten und berechtigen. Dabei stimmen sich die Vorstandsmitglieder ab.
§ 9 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 11 (Satzungsänderungen)
Satzungsänderungen sind nur von der Mitgliederversammlung zu beschließen und bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Sie müssen als solche in der Einladung gekennzeichnet sein.
§ 12 (Auflösung des Vereins und Änderung des Zwecks)
Die Auflösung des Vereins und die Änderung seines Zwecks bedarf auf einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Nach der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Kürten zum Zweck der Verwendung, Blasmusik in Kürten-Bechen zu fördern.
§ 13 Die Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 11. Januar 1985 in Kraft.